• Handyordnung

  • Handyordnung

        • Nutzungsordnung 

          für den Umgang mit privaten digitalen mobilen Endgeräten*

          *„Digitale mobile Endgeräte“ ist ein Oberbegriff für mobile Technologien, die es ermöglichen, Informationen, Kommunikation und Dienstleistungen überall und jederzeit zugänglich zu machen. Umfasst sind insbesondere Smartphones, Tablets, Smartwatches, Smart Glasses und andere Wearables.

          Präambel

          Wir verstehen unsere Schule als einen geschützten Lern- und Lebensraum, in dem Schülerinnen und Schüler sich entwickeln, miteinander lernen und ihre sozialen Kompetenzen stärken können. Unser Schulalltag soll durch persönliche Begegnungen und eine alters- und entwicklungsgerechte Lernumgebung geprägt sein. Private digitale mobile Endgeräte sind für den Unterrichtsalltag in unserer Schule nicht erforderlich und können unsere Konzentration, das soziale Miteinander und die Entwicklung beeinträchtigen.

          Die Nutzung privater digitaler mobiler Endgeräte an der Schule ist daher nicht gewünscht und wird nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung eingeschränkt. Bringen Schülerinnen und Schüler private digitale mobile Endgeräte zur Schule mit, sind sie für ihre Geräte selbst verantwortlich und tragen dafür Sorge, dass sie sicher verwahrt sind. Die Mitnahme privater digitaler mobiler Endgeräte an die Schule erfolgt auf eigene Verantwortung und unter Haftungsausschluss der Schule.

          § 1 Geltungsbereich

          Die Nutzung der digitalen mobilen Geräte ist nur unter Einhaltung dieser Nutzungsordnung zulässig und ist Bestandteil der Schulordnung.

          Nachfolgende Nutzungsordnung gilt für die Benutzung von digitalen mobilen Endgeräten durch alle Schülerinnen und Schüler unserer Schule während der Unterrichtszeiten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie bei allen weiteren schulischen Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Unterrichts (z. B. Ausflüge, Klassenfahrten, Projekttage usw.). Die Unterrichtszeit beginnt um 7.30 und endet um 15.00 Uhr, unabhängig von der tatsächlichen Unterrichtszeit des einzelnen Schülers, der einzelnen Schülerin. Die Nutzungsordnung ergeht nach § 23 Absatz 2b Satz 2 Schulgesetz.

          § 2 Verbote

          Die Nutzung privater digitaler mobiler Endgeräte ist untersagt, soweit deren Nutzung nicht aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen gestattet ist. Alle privaten digitalen mobilen Endgeräte sind daher ausgeschaltet und werden in Handygaragen (z.B. im Klassenzimmer oder im Trainingsraum) sicher verstaut.

          Eine Stummschaltung oder der Flugmodus reichen nicht aus. Lehrkräfte sind in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtig, stichprobenhaft zu überprüfen, ob die privaten digitalen mobilen Endgeräte tatsächlich ausgeschaltet sind.

          §3 Ausnahmen

          • In der Mittagspause (12.40 - 13.30) dürfen die privaten digitalen mobilen Endgeräte auf dem Pausenhof in einem vernünftigen Rahmen genutzt werden, im Schulgebäude bleibt ihre Nutzung untersagt.
          • In gesundheitlichen, familiären oder sonstigen Ausnahmefällen darf nach Rücksprache mit einer Lehrkraft oder dem Sekretariat telefoniert oder auf anderem Wege digital kommuniziert werden, beispielsweise wenn eine Schülerin oder ein Schüler während der Schulzeit erkrankt und von den Eltern abgeholt werden muss.
          • In akuten Notfällen darf auch ohne Rücksprache mit einer Lehrkraft oder dem Sekretariat telefoniert oder auf anderem Wege digital kommuniziert werden, zum Beispiel wenn Gefahr für Leib und Leben dies erfordert.
          • Ist das private digitale mobile Endgerät für die Gesundheit eines Schülers, einer Schülerin unumgänglich, z.B. im Fall einer Überwachung bei Diabetes, darf es genutzt werden. Der Schüler, die Schülerin verpflichtet sich, während der obengenannten Zeiten das private digitale mobile Endgerät aber nur für diesen Zweck zu nutzen.
          • Wenn eine Lehrkraft die privaten digitalen mobilen Endgeräte in ihren Unterricht der 7 bis 10 Klassenstufe integrieren möchte, dann kann sie deren Nutzung freigeben. In dieser Zeit ist die Nutzung nur für schulische Zwecke gestattet. Die private Nutzung ist nicht gestattet. Die Schülerinnen und Schüler tragen dabei selbst Sorge für die Funktionsfähigkeit der Geräte. Sie stellen sicher, dass die Geräte vor unrechtmäßiger Nutzung Dritter geschützt sind und bei Wiederinkrafttreten des Nutzungsverbots ordnungsgerecht verstaut werden. In den Klassenstufen 5 bis 6 verzichten die Lehrkräfte auf die Integration von privaten digitalen mobilen Endgeräten in ihren Unterricht.
          • Bei besonderen Anlässen (z. B. Klassenfahrten, Abschlussfeiern, Schulfesten usw.) kann die Schulleitung oder die verantwortliche Lehrkraft abweichende Regelungen treffen.

          § 4 Ergänzungen

          Ist die Nutzung der digitalen mobilen Endgeräte nach § 3 ausnahmsweise erlaubt, verpflichten sich die Schülerinnen und Schüler

          • keine Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstigen personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern es nicht ausdrücklich von der Lehrkraft oder den Betroffenen erlaubt wird.
          • Diskriminierungen, persönliche Angriffe, Unterstellungen und Verleumdungen oder deren Verbreitung mit ihrem privaten digitalen mobilen Endgerät zu unterlassen.
          • keine jugendgefährdenden oder sonstigen rechtswidrigen Bilder, Videos oder Texte auf sein privates digitales mobiles Endgerät zu laden, solche weiter zu versenden oder anderweitig zu verbreiten.

          Verstöße können auch zu einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung führen. Besteht beispielsweise ein konkreter Verdacht, dass sich jugendgefährdende Bilder oder sonstige rechtswidrige Videos oder Texte auf dem privaten digitalen mobilen Endgerät einer Schülerin oder eines Schülers befinden, ist die Schulleitung verpflichtet, das Gerät einzuziehen. Besteht ein besonders schwerer Fall, leitet die Schulleitung alle erforderlichen Schritte ein. Insbesondere informiert sie die Eltern, die Polizei und sonstige Behörden (z. B. Jugendamt). Sie empfiehlt der Polizei die Durchsuchung des Smartphones nach jugendgefährdenden Inhalten. Darüber hinaus können Maßnahmen nach §90 des Schulgesetzes bis hin zum Schulverweis ausgesprochen werden.

          § 5 Verstöße

          Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler gegen § 2, führt die verantwortliche Lehrkraft ein Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler. Das Gespräch soll die Gelegenheit bieten, gemeinsam Lösungen zu finden, wie die Schülerin oder der Schüler in Zukunft dem Verbot besser nachkommen kann. Das private digitale mobile Endgerät soll durch die Lehrkraft eingezogen werden. Ausnahme: Ist die verantwortliche Lehrkraft in großer Eile oder ist das Einsammeln des digitalen mobilen Endgeräts aufgrund des baldigen Unterrichtsendes wenig sinnvoll, kann der Vorfall auch nur über Edupage/im digitalen Klassenbuch zeitnah dokumentiert werden.

          Wird das private digitale mobile Endgerät eingezogen, übergibt die Schülerin oder der Schüler das ausgeschaltete Gerät der Lehrkraft. Der Vorfall wird von der verantwortlichen Lehrkraft über Edupage/im digitalen Klassenbuch notiert und das private digitale mobile Endgerät wird der Schulleitung (mit einem Hinweiszettel zu Vor- und Nachme sowie Klasse des Schülers/der Schülerin) übergeben. Der Schüler, die Schülerin kann es nach ihrem Unterricht dort wieder abholen.

          In wiederholten Fällen oder wenn das Verhalten erhebliche Auswirkungen auf den Unterricht hat, kann es notwendig sein, die Eltern oder Erziehungsberechtigten persönlich zu kontaktieren. Hat die wiederholte Einziehung beispielsweise zu keiner Verhaltensänderung bei der Schülerin oder dem Schüler geführt, kann das private digitale mobile Endgerät auch statt an die Schülerin oder den Schüler an die oder den Erziehungsberechtigten zurückgegeben werden.

          Mit den Eltern oder Erziehungsberechtigen können im Wiederholungsfall weitere Maßnahmen verabredet werden. Beispielsweise kann in einer gemeinsamen schriftlichen Vereinbarung beschlossen werden, dass das private digitale mobile Endgerät des Schülers oder der Schülerin für einen längeren Zeitraum entzogen wird und an der Schule verbleibt.

          § 6 Haftung

          Die Lehrkräfte haften für nachweislich durch sie verursachte Schäden an abgegebenen privaten digitalen mobilen Endgeräten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

          §7 Inkrafttreten und Gültigkeit

          Diese Nutzungsordnung tritt am 14.07.2026 in Kraft. Sie wurde mit dem Einverständnis der

          Schulkonferenz durch die Gesamtlehrerkonferenz beschlossen und wird regelmäßig überprüft.

          Alle Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte bestätigen durch Unterschrift, dass sie die Regeln zur Kenntnis genommen haben.

           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
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