Handyordnung
Präambel
Das Mitführen privater Smartgeräte (Smartphone, Smartwatch o.ä.) ist für den Unterricht an unserer Schule nicht notwendig. Die Mitnahme privater Smartgeräte an die Schule erfolgt auf eigene Verantwortung und unter Haftungsausschluss der Schule.
Nachfolgende Ordnung gilt für die Benutzung von Smartgeräten durch Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeiten, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie bei allen weiteren schulischen Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Unterrichts.
Die Schule gibt sich für den Umgang mit Smartgeräten folgende Nutzungsordnung. Die Nutzung der digitalen Geräte ist nur unter Einhaltung dieser Nutzungsordnung zulässig und ist Bestandteil der Schulordnung.
§ 1
Alle digitalen Geräte sind während der gesamten Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler, im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet und werden RS: außer Sichtweite sicher verwahrt / WRS: während des Unterrichtstages in Handygaragen verräumt.. Eine Stummschaltung reicht nicht aus.
Die Unterrichtszeit beginnt um 7.30 und endet um 15.00 Uhr, unabhängig von der tatsächlichen Unterrichtszeit des einzelnen Schülers, der einzelnen Schülerin. Ausgenommen ist nur die Mittagspause von 12.40 bis 13.30 Uhr: Hier dürfen die Handys auf dem Pausenhof genutzt werden, aber nicht im Schulgebäude. Im Schulgebäude ist die Handynutzung immer verboten.
Bei wichtigen Klassenarbeiten oder Tests können die Geräte zusätzlich vorher eingesammelt werden.
Lehrkräfte sind in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, die Einhaltung dieser Smartgeräte-Ordnung stichprobenhaft zu kontrollieren.
§ 2
In der Mittagspause (12.40 - 13.30) dürfen die Geräte genutzt werden.
Ausnahmen von § 1 gelten (außerdem)
- in Notfällen. Ein Notfall liegt insbesondere vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler während der Schulzeit erkrankt und von den Eltern abgeholt werden muss.
- während einer Klassenfahrt oder eines Schulausfluges. Hier können abweichende Regeln beschlossen werden.
- wenn eine Lehrkraft die Geräte in ihren Unterricht integrieren möchte. Dann kann sie die Nutzung freigeben. In dieser Zeit ist die Nutzung nur für schulische Zwecke gestattet. Die private Nutzung ist nicht gestattet. Die Schülerinnen und Schüler tragen dabei selbst Sorge für die Funktionsfähigkeit der Geräte und stellen sicher, dass die Geräte vor unrechtmäßiger Nutzung Dritter geschützt sind.
- Wenn das Handy für die Gesundheit des Schülers, der Schülerin unumgänglich ist, z.B. im Fall einer Überwachung bei Diabetes. Der Schüler, die Schülerin verpflichtet sich, während der obengenannten Zeiten das Handy aber nur für diesen Zweck zu nutzen.
§ 3
Ist die Nutzung der Geräte nach § 2 erlaubt, verpflichten sich die Schülerinnen und Schüler keine Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstigen personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern es nicht ausdrücklich von der Lehrkraft oder den Betroffenen erlaubt wird.
Während der Nutzung sind Diskriminierungen, persönliche Angriffe, Unterstellungen und Verleumdungen mit dem Gerät untersagt und können neben einem Nutzungsverbot und sonstigen Maßnahmen auch zu einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung führen.
Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, keine jugendgefährdenden oder sonstigen rechtswidrigen Bilder, Videos oder Texte auf das Smartphone zu laden, solche weiter zu versenden oder anderweitig zu verbreiten.
§ 4
Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler zum ersten Mal gegen § 1, kann das Gerät durch die Lehrkraft eingezogen werden. Hierfür schaltet die Schülerin oder der Schüler das Gerät aus und übergibt es der Lehrkraft. Der Vorfall wird notiert und das Gerät wird der Schulleitung übergeben. Der Schüler, die Schülerin kann es nach ihrem Unterricht dort wieder abholen.
Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler zum zweiten Mal gegen § 1 und wird das Gerät wieder eingezogen, so wird der Vorfall ebenfalls notiert, das Gerät muss im Folgenden aber von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden.
Bei wiederholten Verstößen gegen die Smartphone-Ordnung erfolgt ein Gespräch der Erziehungsberechtigten mit der Schulleitung und gegebenenfalls Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach §90
§ 5
Nutzt eine Schülerin oder ein Schüler das Gerät während einer Klassenarbeit regelwidrig oder liegt es eingeschaltet auf dem Tisch, so gilt dies als Täuschungsversuch und die Schülerin oder der Schüler muss die Arbeit oder den Test abgeben. Die Arbeit wird dann als ungenügend bewertet.
Bei wiederholten oder schwerwiegenden Vergehen kann die Lehrkraft oder die Schulleitung eine Ermahnung aussprechen. Außerdem werden die Eltern informiert.
Besteht ein konkreter Verdacht, dass sich jugendgefährdende Bilder oder sonstige rechtswidrige, Videos oder Texte auf dem Gerät einer Schülerin oder eines Schülers befinden, ist die Lehrkraft berechtigt, das Gerät einzuziehen. Es wird an die Schulleitung weitergegeben.
In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch ein Schulverweis ausgesprochen werden. Besteht ein besonders schwerer Fall, leitet die Schulleitung alle erforderlichen Schritte ein. Insbesondere informiert sie die Eltern, die Polizei und sonstige Behörden (z. B. Jugendamt). Sie empfiehlt der Polizei die Durchsuchung des Smartphones nach jugendgefährdenden Inhalten.
§ 6
Die Lehrkraft haftet für abgegebene Smartphones nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.